- demnach Gerichtsurteile grundsätzlich öffentlich zu verkünden sind, was (u.a.) nicht verfahrensbeteiligten Dritten ermöglichen soll, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird (BGE 147 I 407 E. 6.1); - dem verfassungsmässigen Verkündungsgebot etwa nachgelebt werden kann durch Bekanntgabe über das Internet (BGE 147 I 407 E. 6.2 mit Hinweisen);