- der Zugang zu sowie die Veröffentlichung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts sich vielmehr nach dem verfassungsmässigen Grundsatz der Justizöffentlichkeit richtet (Art. 30 Abs. 3 BV) und im Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) sowie der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11) konkretisiert wird;