- das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zum vornherein nicht zum Tragen kommt bezüglich im Zusammenhang mit kantonalen Gerichtsverfahren bearbeiteter Daten (Art. 2 DSG); - auch das kantonale Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1) gemäss seinem § 3 Abs. 1 lit. a) auf die Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege keine Anwendung findet; - dessen § 4 Abs. 1 zudem ausdrücklich festhält, dass das Gesetz nicht gilt für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend u.a. Verfahren der Verwaltungsrechtspflege;