{"Signatur": "ZG_VG_999", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_999_K-2024-5_2024-01-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/K_2024_5_5725904a692227324825c1f1a293ecded254e0fd5e02b0242be82d5ea773cf8a06de2dca9e61a8ccec08399dc67894deaf2b76a6d206790301716f95bbb1491f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded254e0fd5e02b0242be82d5ea773cf8a06de2dca9e61a8ccec08399dc67894deaf2b76a6d206790301716f95bbb1491f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=K_2024_5", "Checksum": "c7d80d93c2af2b45bba65258828af18e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["K 2024 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern 03.01.2024 K 2024 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Korrespondenz Verwaltungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch nach DSG"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:47:10", "Checksum": "f0d98f9f1c3e13c2a2205c0e889ef908", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern 03.01.2024 K 2024 5\nRegeste:\nGesuch nach DSG\n\n - es dazu festgehalten hat, was folgt: \"Sofern die Person, die Einsicht in ein Urteil\nnimmt, mit den Einzelheiten des Falles nicht vertraut ist, erfordert eine solche Personalisierung aber einen beträchtlichen Aufwand, jedenfalls wenn die Anonymisierung sorgfältig durchgeführt wurde. Diese Möglichkeit stellt keinen zureichenden\nGrund für einen Verzicht auf die Veröffentlichung dar. Andernfalls wäre eine transparente Rechtsprechung unmöglich (BGE 133 I 106 E. 8.3; Urteile 2C_506/2020\nvom 6. August 2020 E. 7.2; 8C_598/2019 vom 21. Januar 2020 E. 6)\";\n\n- es demnach für eine Entfernung aller den Gesuchsteller betreffender Rechtssprüche entsprechend dessen Wunsch nicht ausreicht, wenn wenige, ihm nahestehende, Personen ihn – nota bene auch nach seiner Darstellung nur bei vorgängiger\nKenntnis einer oder mehrerer der einschlägigen Verfahrensnummern – in den so\naufgefundenen, anonymisierten Versionen der publizierten Entscheide identifizieren\nkönnen und allenfalls so zu zusätzlichen, ihnen bis anhin nicht bekannten, Informationen gelangen, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern auch für nicht\nbereits informierte Personen Rückschlüsse auf die konkrete Person des Gesuchstellers möglich und mithin dessen Persönlichkeitsinteressen tangiert wären;\n\nK 2024 5\n– 4/5 –\n\n- der Gesuchsteller auch kein schützenswertes Interesse daran geltend machen\nkann, in den verschiedenen laufenden Verfahren den jeweiligen Behörden je nach\nInteressenlage z.T. stark voneinander abweichende Sachverhaltsdarstellungen\npräsentieren zu können, ohne zu riskieren, dass die entsprechenden Widersprüche\nthematisiert und geklärt werden;\n\n- hingegen die Öffentlichkeit an den genannten Entscheiden in doppelter Hinsicht ein\nInteresse hat, nämlich einerseits – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich an der\nKenntnis des Gangs der Rechtspflege (Justizöffentlichkeit), anderseits in diesem\nkonkreten Fall aber gerade auch daran, Kenntnis zu erlangen darüber, wenn einzelne Rechtsuchende die Justiz mit immer neuen Verfahren und Gesuchen stark\nbeanspruchen und damit erhebliche Ressourcen binden;\n\n- vorliegend mithin ein erhebliches öffentliches Interesse besteht an der Kenntnis der\nZusammenhänge und auch der Prozessführung des Gesuchstellers;\n\n- letzterer hingegen insofern in seiner Persönlichkeit geschützt werden muss, als Angaben zu anonymisieren sind, die es Drittpersonen ohne grössere Aufwände erlauben würden, ihn zu identifizieren;\n\n- die solcherart gebotene Anonymisierung erfolgt ist, indem etwa Namen, Geburtsdatum, Namen der Kinder, Adresse, etc. des Gesuchstellers vollständig anonymisiert\nwurden, im Gegensatz zu anderen, für das Verständnis der Rechtsprüche wichtiger,\nAngaben etwa zu den Einkommensverhältnissen oder den gesundheitlichen Beeinträchtigungen;\n\n- das Gesuch demnach abzuweisen ist, soweit es die in der öffentlichen Datenbank\ndes Verwaltungsgerichts enthaltenen Daten betrifft;\n\n- im Übrigen – insbesondere was die Veröffentlichung der Urteile von Bundesgericht,\nObergericht und Kantonsgericht angeht – dem Verwaltungsgericht ohnehin keine\nEntscheid- oder Weisungsbefugnis zukommt, so dass auf das Begehren insofern\nnicht einzutreten ist;\n\n- die Eingabe des Gesuchstellers diesbezüglich jedoch – zusammen mit dem heutigen Beschluss – zur Kenntnis weiterzuleiten ist an die betreffenden Instanzen (§ 7\nAbs. 1 VRG);\n\n- die Erledigung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte des Gerichts, die nicht in die\nZuständigkeit des Gesamtgerichts fallen, der Präsidentin obliegen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 7\nGO VG);\n\n- hierzu auch der Vollzug der Publikationspraxis des Gerichts gehört;\n\nK 2024 5\n– 5/5 –\n\nFolgender Beschluss:\n\n1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Für den vorliegenden Beschluss werden keine Gebühren erhoben.\n\n3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n4. Mitteilung an:\n- A.________ (auf dessen Wunsch: per A-Post Plus)\n- Obergericht des Kantons Zug (Weiterleitung zur Kenntnis)\n- Schweizerisches Bundesgericht, Lausanne (Weiterleitung zur Kenntnis)\n\nZug, 5. September 2024\n\nDie Präsidentin\n\nDr. iur. Diana Oswald\n\nK 2024 5\n"}