{"Signatur": "ZG_VG_999", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2024-01-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_999_K-2024-5_2024-01-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/K_2024_5_5725904a692227324825c1f1a293ecded254e0fd5e02b0242be82d5ea773cf8a06de2dca9e61a8ccec08399dc67894deaf2b76a6d206790301716f95bbb1491f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded254e0fd5e02b0242be82d5ea773cf8a06de2dca9e61a8ccec08399dc67894deaf2b76a6d206790301716f95bbb1491f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=K_2024_5", "Checksum": "c7d80d93c2af2b45bba65258828af18e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["K 2024 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern 03.01.2024 K 2024 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Korrespondenz Verwaltungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch nach DSG"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:47:10", "Checksum": "f0d98f9f1c3e13c2a2205c0e889ef908", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern 03.01.2024 K 2024 5\nRegeste:\nGesuch nach DSG\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\nDIE PRÄSIDENTIN\n\nAn der Aa 6, Postfach, 6301 Zug\nTelefon 041 / 728 52 70\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. September 2024\n\nin Sachen\n\nA.________\nGesuchsteller\n\nbetreffend\n\nGesuch nach Datenschutzgesetz\n(Ersuchen um Datensperre und Anonymisierung)\n\nK 2024 5\n– 2/5 –\n\nergeht nach Einsicht in\n\ndas Gesuch vom 23. August 2024, mit dem der Gesuchsteller eine Reihe von Löschungen bzw. \"Anonymisierungen\" fordert in den öffentlich zugänglichen Entscheiddatenbanken verschiedener Gerichte, darunter des Verwaltungsgerichts (https://verwaltungsgericht.zg.ch), nämlich:\n\n\" 1. Die Löschung sämtlicher Verfahrensnummer zu meiner Person\n2. Die Löschung oder Anonymisierung meiner Krankheiten und Daten zu medizinischen Berichten\n3. Die Anonymisierung meiner finanziellen Situation\n4. Die Anonymisierung meiner Prozessführung\",\n\nund in Erwägung, dass\n\n- das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zum vornherein nicht\nzum Tragen kommt bezüglich im Zusammenhang mit kantonalen Gerichtsverfahren\nbearbeiteter Daten (Art. 2 DSG);\n\n- auch das kantonale Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1) gemäss seinem § 3 Abs. 1 lit. a) auf die Justizbehörden\nim Bereich der Rechtspflege keine Anwendung findet;\n\n- dessen § 4 Abs. 1 zudem ausdrücklich festhält, dass das Gesetz nicht gilt für den\nZugang zu amtlichen Dokumenten betreffend u.a. Verfahren der Verwaltungsrechtspflege;\n\n- der Zugang zu sowie die Veröffentlichung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts sich vielmehr nach dem verfassungsmässigen Grundsatz der Justizöffentlichkeit richtet (Art. 30 Abs. 3 BV) und im Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) sowie der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11) konkretisiert wird;\n\n- demnach Gerichtsurteile grundsätzlich öffentlich zu verkünden sind, was (u.a.) nicht\nverfahrensbeteiligten Dritten ermöglichen soll, nachzuvollziehen, wie gerichtliche\nVerfahren geführt werden, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt\nwird (BGE 147 I 407 E. 6.1);\n\n- dem verfassungsmässigen Verkündungsgebot etwa nachgelebt werden kann durch\nBekanntgabe über das Internet (BGE 147 I 407 E. 6.2 mit Hinweisen);\n\n- der Anspruch auf Kenntnis von Urteilen grundsätzlich absolut gilt und nur insoweit\neingeschränkt werden darf, als wichtige private oder öffentliche Interessen einer\nVeröffentlichung entgegenstehen oder verlangen, dass diese nur in anonymisierter\nForm erfolgt (BGE 147 I 407 E. 6.3);\n\n- dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip zum Tragen kommt und im Regelfall davon\nausgegangen werden darf, dass mit der Anonymisierung allfälligen Geheimhal-\n\nK 2024 5\n– 3/5 –\n\ntungsinteressen der Prozessbeteiligten Rechnung getragen werden kann (BGE 147\nI 407 E. 6.4.1);\n\n- der Gesuchsteller wohl eine Vielzahl von Verfahren ihn betreffend in verschiedenen\nRechtsbereichen sowie auch vor verschiedenen Instanzen anführt und geltend\nmacht, die Suche nach gewissen Verfahrensnummern würde die Verknüpfung mit\nanderen Verfahrensnummern erlauben;\n\n- indes sämtliche der von ihm zitierten Urteile lediglich in anonymisierter Form der Öffentlichkeit zugänglich sind, so dass die Öffentlichkeit bzw. interessierte Personen\nnur – nota bene unter erheblichem Aufwand – erfahren, dass es im Kanton Zug einen Mann gibt, der an gesundheitlichen Beschwerden leidet und sich in einem strittigen Scheidungsverfahren befindet, ihn betreffend weiter laufende Verfahren der\nInvalidenversicherung sowie des Strassenverkehrsamtes bestehen und die betreffende Person sich durch eine intensive Prozessführung auszeichnet;\n\n- der Gesuchsteller hingegen nicht aufzeigt und auch nicht ersichtlich ist, wie selbst\nbei Zusammentragen sämtlicher Daten aus den von ihm genannten Entscheiden\neiner breiteren Öffentlichkeit erlaubt würde, ihn als Individuum zu identifizieren;\n\n- es langjähriger Praxis zahlreicher Gerichte – nicht zuletzt des Bundesgerichts –\nentspricht, End- und Teilentscheide in anonymisierter Form der interessierten Öffentlichkeit via Internet zugänglich zu machen (vgl. BGE 147 I 407 E. 7.2 mit Verweis auf Art. 27 BGG und Art. 57 des Reglements vom 20. November 2006 für das\nBundesgericht; SR 173.110.131);\n\n- sich in jüngerer Zeit auch im Kanton Zug Verwaltungsgericht (ab 2020) sowie\nObergericht (ab 2022) dieser Praxis angeschlossen haben;\n\n- sich im Übrigen das Bundesgericht bereits in BGE 147 I 407 E. 7.3 mit den Besonderheiten kleinräumiger Kantone befasst hat, in denen die Identität der Beteiligten\neher ermittelt werden kann als in grösseren, anonymeren Kantonen;\n\n"}