- dies mithin Kosten (interne Kosten sowie extern weiterverrechnete Kosten) von mindestens rund Fr. 3'000.− verursachen wird, zusätzlich zu den bereits verursachten Aufwendungen zur Beantwortung der gestellten Fragen, was indes in der Regel nicht weiter verrechnet wird; - das Öffentlichkeitsgesetz es in § 17 ausdrücklich erlaubt, kostendeckende Gebühren zu erheben, wenn die Behandlung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden ist; - dies vorliegend angezeigt ist, zumal von einem verhältnismässigen, geringfügigen Aufwand nicht mehr die Rede sein kann;