§ 24–25, § 27 und § 34), des Archivgesetzes (BGS 152.4; insbes. § 10 ff.), der Archivierungsvereinbarung mit dem Staatsarchiv vom 16. August 2019 sowie der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BGS 721.52; Frage 6). Im Einklang mit dem kürzlich veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2026 wird zudem wann immer möglich das Verwaltungsgericht selbst nicht mehr als Vergabebehörde auftreten.