- § 11 des Öffentlichkeitsgesetzes als überwiegende private Interessen namentlich den Schutz der Privatsphäre und das Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis nennt, - grundsätzlich gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip einzig genau bezeichnete Dokumente verlangt werden können; die Fragen der Gesuchstellerin allerdings genereller Natur sind und nicht auf die Herausgabe von bestimmten Dokumenten abzielen, - auf die von der Gesuchstellerin gestellten Fragen nach Rücksprache mit den Involvierten Behörden und Dienstleistern folgende Antworten gegeben werden können: