- überwiegende öffentliche Interessen namentlich vorliegen, wenn durch Zugang Beschluss J 2026 6 3 a) eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte; b) die Position eines Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen gefährdet werden könnte; c) der Bevölkerung Schaden zugefügt würde, namentlich durch Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 10 des Öffentlichkeitsgesetzes),