- § 9 des Öffentlichkeitsgesetzes festhält, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgehoben, mit Auflagen versehen oder verweigert wird, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, wobei Einschränkungen des Zugangs sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments beziehen und nur so lange gelten, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht, - das öffentliche Interesse, welches eine Geheimhaltung rechtfertigen kann, das Interesse am Zugang beziehungsweise an der Transparenz überwiegen muss,