- das Urteil des Bundesgerichts 1C_136/2025 vom 2. Februar 2026, worin der Beschluss der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Zug vom 31. Januar 2025 aufgehoben und dieser die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen wurde, und in Erwägung, dass - gemäss § 7 des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1) jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten,