{"Signatur": "ZG_VG_999", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_999_J-2026-6_0000-00-00.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/J_2026_6_5725904a692227324825c1f1a293ecde86f0bed55a96200bce6e5e0ef40127079e739b574a36da4fad0f22ce0d42a9e1559286c2fa56262367546d1ff5c461fd?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde86f0bed55a96200bce6e5e0ef40127079e739b574a36da4fad0f22ce0d42a9e1559286c2fa56262367546d1ff5c461fd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=J_2026_6", "Checksum": "af06bf8bea0f46ffa429ad3c1196d158"}, "Scrapedate": "2026-09-11", "Scrapetime": "03:31:19", "Num": ["J 2026 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern 00.00.0000 J 2026 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Justizverwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz um Einsicht in amtliche Dokumente (IT-Infrastruktur des Verwaltungsgerichts) | Einsichtsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2325", "Zeit UTC": "11.09.2026 03:31:19", "Checksum": "9b05ba0ed7e4dd79c62f20ab5d373ae7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern 00.00.0000 J 2026 6\nRegeste:\nGesuch nach Öffentlichkeitsgesetz um Einsicht in amtliche Dokumente (IT-Infrastruktur des Verwaltungsgerichts) | Einsichtsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\nDIE PRÄSIDENTIN\n\nHofstrasse 13, Postfach, 6301 Zug\nTelefon 041 594 52 70\n\nBESCHLUSS\n\nvom 10. August 2026\n\nin Sachen\n\nPARAT Kanton Zug, A.________\nGesuchstellerin\n\nbetreffend\n\nGesuch nach Öffentlichkeitsgesetz um Einsicht in amtliche Dokumente\n(IT-Infrastruktur des Verwaltungsgerichts)\n\nJ 2026 6\n\nBeschluss J 2026 6\n2\n\nergeht nach Einsicht in\n\n- das Gesuch vom 22. September 2024, mit dem die Gesuchstellerin um Zugang zu\namtlichen Dokumenten ersucht, welche Informationen zu folgenden Fragestellungen enthalten:\n\n1. Mit welchen Softwareprodukten und Dienstleistungen welcher Hersteller bzw.\nAnbieter, inkl. Subunternehmern, bearbeitet, d.h. erfasst, empfängt, speichert, modifiziert und versendet das Verwaltungsgericht Personendaten von\nVerfahrensbeteiligten?\n2. An welchen Standorten finden vorgenannte Bearbeitungen statt bzw. stehen\ndie darin involvierten Server und Cloud-Infrastrukturen?\n3. Durch welche Behörden und Unternehmen inkl. eventueller Subunternehmer\nwerden die in die vorgenannten Bearbeitungen involvierten Geräte, insbesondere Computer, Laptops, Tablets, Mobiltelefone, Server und Cloud-Infra-\nstruktur administriert, gewartet und gesichert?\n4. Welche gesetzlichen und vertraglichen Zusicherungen bezüglich der vorgenannten Datenbearbeitungen haben Dienstleister inkl. Subunternehmer abgegeben und welche Datenbearbeitungen durch Dienstleister inkl. Subunternehmer sehen Verträge gegebenenfalls vor?\n5. Wie wurden vorgenannte Produkte, Dienstleistungen, Hersteller und Dienstleister im Bezug auf die vorgenannten Datenbearbeitungen evaluiert?\n6. Welche Regelungen, Richtlinien und anderen normativen Dokumente bestehen bezüglich der vorgenannten Datenbearbeitungen durch das Verwaltungsgericht und die Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen mit\nEinfluss auf die Datenbearbeitung?\n\n- das Urteil des Bundesgerichts 1C_136/2025 vom 2. Februar 2026, worin der Beschluss der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Zug vom 31. Januar 2025 aufgehoben und dieser die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen wurde,\n\nund in Erwägung, dass\n\n- gemäss § 7 des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1) jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu\nerhalten,\n\n- § 9 des Öffentlichkeitsgesetzes festhält, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgehoben, mit Auflagen versehen oder verweigert wird, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, wobei Einschränkungen des Zugangs sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments beziehen und nur so lange gelten, als das überwiegende Interesse an der\nGeheimhaltung besteht,\n\n- das öffentliche Interesse, welches eine Geheimhaltung rechtfertigen kann, das Interesse am Zugang beziehungsweise an der Transparenz überwiegen muss,\n\n- überwiegende öffentliche Interessen namentlich vorliegen, wenn durch Zugang\n\nBeschluss J 2026 6\n3\n\na) eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte;\nb) die Position eines Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen gefährdet werden könnte;\nc) der Bevölkerung Schaden zugefügt würde, namentlich durch Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit (§ 10 des Öffentlichkeitsgesetzes),\n\n- § 11 des Öffentlichkeitsgesetzes als überwiegende private Interessen namentlich\nden Schutz der Privatsphäre und das Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis nennt,\n\n- grundsätzlich gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip einzig genau bezeichnete Dokumente verlangt werden können; die Fragen der Gesuchstellerin allerdings genereller Natur sind und nicht auf die Herausgabe von bestimmten\nDokumenten abzielen,\n\n- auf die von der Gesuchstellerin gestellten Fragen nach Rücksprache mit den Involvierten Behörden und Dienstleistern folgende Antworten gegeben werden können:\n\n- Personendaten von Verfahrensbeteiligten sind verfahrensbezogene Daten.\nSie werden in der Geschäftsverwaltungsapplikation Tribuna der Lieferantin\nDelta Logic AG erfasst, gespeichert und modifiziert sowie mit den handelsüblichen Office-Produkten bearbeitet;\n\n- Werden Personendaten von Verfahrensbeteiligten elektronisch mit Parteien\noder anderen (kantonsexternen) Behörden ausgetauscht, geschieht dies über\ndie vom Kanton Zug zur Verfügung gestellte Plattform für die sichere Zustellung von rechtlichen Verfahren PrivaSphere (Frage 1);\n\n"}