VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DIE PRÄSIDENTIN Hofstrasse 13, Postfach, 6301 Zug Telefon 041 594 52 70 BESCHLUSS vom 10. August 2026 in Sachen PARAT Kanton Zug, A.________ Gesuchstellerin betreffend Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz um Einsicht in amtliche Dokumente (IT-Infrastruktur des Verwaltungsgerichts) J 2026 6 Beschluss J 2026 6 2 ergeht nach Einsicht in - das Gesuch vom 22. September 2024, mit dem die Gesuchstellerin um Zugang zu amtlichen Dokumenten ersucht, welche Informationen zu folgenden Fragestellun- gen enthalten: 1. Mit welchen Softwareprodukten und Dienstleistungen welcher Hersteller bzw. Anbieter, inkl. Subunternehmern, bearbeitet, d.h. erfasst, empfängt, spei- chert, modifiziert und versendet das Verwaltungsgericht Personendaten von Verfahrensbeteiligten? 2. An welchen Standorten finden vorgenannte Bearbeitungen statt bzw. stehen die darin involvierten Server und Cloud-Infrastrukturen? 3. Durch welche Behörden und Unternehmen inkl. eventueller Subunternehmer werden die in die vorgenannten Bearbeitungen involvierten Geräte, insbe- sondere Computer, Laptops, Tablets, Mobiltelefone, Server und Cloud-Infra- struktur administriert, gewartet und gesichert? 4. Welche gesetzlichen und vertraglichen Zusicherungen bezüglich der vorge- nannten Datenbearbeitungen haben Dienstleister inkl. Subunternehmer ab- gegeben und welche Datenbearbeitungen durch Dienstleister inkl. Subunter- nehmer sehen Verträge gegebenenfalls vor? 5. Wie wurden vorgenannte Produkte, Dienstleistungen, Hersteller und Dienst- leister im Bezug auf die vorgenannten Datenbearbeitungen evaluiert? 6. Welche Regelungen, Richtlinien und anderen normativen Dokumente beste- hen bezüglich der vorgenannten Datenbearbeitungen durch das Verwal- tungsgericht und die Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen mit Einfluss auf die Datenbearbeitung? - das Urteil des Bundesgerichts 1C_136/2025 vom 2. Februar 2026, worin der Be- schluss der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Zug vom 31. Januar 2025 aufge- hoben und dieser die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen wurde, und in Erwägung, dass - gemäss § 7 des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffent- lichkeitsgesetz; BGS 158.1) jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente ein- zusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, - § 9 des Öffentlichkeitsgesetzes festhält, dass der Zugang zu amtlichen Dokumen- ten eingeschränkt, aufgehoben, mit Auflagen versehen oder verweigert wird, so- weit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, wobei Ein- schränkungen des Zugangs sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Doku- ments beziehen und nur so lange gelten, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht, - das öffentliche Interesse, welches eine Geheimhaltung rechtfertigen kann, das In- teresse am Zugang beziehungsweise an der Transparenz überwiegen muss, - überwiegende öffentliche Interessen namentlich vorliegen, wenn durch Zugang Beschluss J 2026 6 3 a) eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte; b) die Position eines Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen ge- fährdet werden könnte; c) der Bevölkerung Schaden zugefügt würde, namentlich durch Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 10 des Öffentlichkeitsgesetzes), - § 11 des Öffentlichkeitsgesetzes als überwiegende private Interessen namentlich den Schutz der Privatsphäre und das Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsge- heimnis nennt, - grundsätzlich gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip einzig genau bezeich- nete Dokumente verlangt werden können; die Fragen der Gesuchstellerin al- lerdings genereller Natur sind und nicht auf die Herausgabe von bestimmten Dokumenten abzielen, - auf die von der Gesuchstellerin gestellten Fragen nach Rücksprache mit den In- volvierten Behörden und Dienstleistern folgende Antworten gegeben werden kön- nen: - Personendaten von Verfahrensbeteiligten sind verfahrensbezogene Daten. Sie werden in der Geschäftsverwaltungsapplikation Tribuna der Lieferantin Delta Logic AG erfasst, gespeichert und modifiziert sowie mit den handelsübli- chen Office-Produkten bearbeitet; - Werden Personendaten von Verfahrensbeteiligten elektronisch mit Parteien oder anderen (kantonsexternen) Behörden ausgetauscht, geschieht dies über die vom Kanton Zug zur Verfügung gestellte Plattform für die sichere Zustel- lung von rechtlichen Verfahren PrivaSphere (Frage 1); - Die Anwendungen werden in den kantonalen Rechenzentren betrieben, d.h. kantonsintern. Die Standorte befinden sich im Kanton und sind aus Sicher- heitsgründen geheim. Das Verwaltungsgericht verfügt diesbezüglich zudem über keine Dokumente (Frage 2); - Das Amt für Informatik und Organisation ist für den technischen Betrieb der In- frastrukturen (Software und Hardware) sowie deren Sicherheit zuständig. Ein- ziger externer Dienstleister im angegebenen Kontext ist die Delta Logic AG, welche für die Wartung und Weiterentwicklung der Geschäftsverwaltungsap- plikation zuständig ist (Frage 3); - Es findet keine Datenbearbeitung von Personendaten von Verfahrensbeteilig- ten durch externe Stellen und Firmen statt. Die Firma Delta Logic AG hat ein- zig zur Wartung der Geschäftsverwaltungsapplikation einen User-Account und gemäss dem Lizenzvertrag aus dem Jahr 2014 Geheimhaltungs- und Daten- schutzpflichten, welche sich nach den damaligen Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Schweizerischen Informatikkonferenz richten (Frage 4); - Die Evaluation der aktuell verwendeten Produkte (Nachfolgeprodukte) erfolg- ten damals im Rahmen der "Tribuna Allianz", einem Verein mehrerer Schwei- zer Kantone. Entsprechende Dokumente befinden sich ebenfalls nicht beim Verwaltungsgericht (Frage 5); Beschluss J 2026 6 4 - Die Datenbearbeitung am Verwaltungsgericht und die Beschaffung von Pro- dukten und Dienstleistungen mit Einfluss auf die Datenbearbeitung erfolgt ent- sprechend der Vorgaben des Datenschutzgesetzes (DSG; BGS 157.1), des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1; insbes. § 16 und § 72), der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11; insbes. § 24–25, § 27 und § 34), des Archivgesetzes (BGS 152.4; insbes. § 10 ff.), der Archivierungsvereinbarung mit dem Staatsarchiv vom 16. August 2019 sowie der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BGS 721.52; Frage 6). Im Einklang mit dem kürzlich veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2026 wird zudem wann immer mög- lich das Verwaltungsgericht selbst nicht mehr als Vergabebehörde auftreten. - nach dem Gesagten an Dokumenten einzig die von der Tribuna Allianz verhandel- ten und von den einzelnen Gerichten abgeschlossenen Lizenz- und Supportver- träge, in der letzten vorliegenden Version vom 5.2.2014 mit Zusatzvereinbarung vom 6.12.2019, allenfalls herausgegeben werden könnten; - diesbezüglich indes zunächst die Vertragspartnerin anzuhören wäre und die Doku- mente geschwärzt werden müssten (§ 14 Öffentlichkeitsgesetz), da die Verträge u.a. Daten enthalten, die als Geschäftsgeheimnisse der Delta Logic AG zu qualifi- zieren sind, sowie auch Personendaten von Mitarbeitenden der Delta Logic AG; - demnach die Herausgabe dieser Verträge mit einem Koordinations- und Bearbei- tungsaufwand für das Generalsekretariat von rund vier bis fünf Stunden verbun- den sein wird sowie einem Aufwand von rund einer Stunde für die Kontrolle durch die Präsidentin, welche nach Anhörung der Betroffenen entscheiden muss, welche Daten zu schwärzen sind; - dies mithin Kosten (interne Kosten sowie extern weiterverrechnete Kosten) von mindestens rund Fr. 3'000.− verursachen wird, zusätzlich zu den bereits verur- sachten Aufwendungen zur Beantwortung der gestellten Fragen, was indes in der Regel nicht weiter verrechnet wird; - das Öffentlichkeitsgesetz es in § 17 ausdrücklich erlaubt, kostendeckende Ge- bühren zu erheben, wenn die Behandlung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden ist; - dies vorliegend angezeigt ist, zumal von einem verhältnismässigen, geringfügigen Aufwand nicht mehr die Rede sein kann; - jedoch mit Blick auf den Grundsatz der Kostenlosigkeit für einfach zu beantwort- ende Anfragen nicht der ganze Aufwand für interne Koordination, Fragenbeant- wortung und Beschlussvorbereitung verrechnet wird, sondern nur der Aufwand von rund Fr. 2'000.− für die Herausgabe der Verträge mit der Delta Logic AG und das Verfahren nach § 14 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz sowie die anschliessende Schwärzung; - die Gesuchstellerin entsprechend aufzufordern ist, zu erklären, ob sie die Verträge mit der Delta Logic AG erhalten will und bejahendenfalls einen Kostenvorschuss für die Durchführung des nötigen Verfahrens von Fr. 2'000.− zu leisten; Beschluss J 2026 6 5 Folgender Beschluss: 1. Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen insofern gutgeheissen als der Gesuchstellerin die gewünschten Informationen erteilt wurden und der Zugang zu den – zu schwärzenden – Vertragsdokumenten mit der Delta Logic AG vom Februar 2014 und Dezember 2019 angeboten wird. 2. Der Gesuchstellerin wird Frist angesetzt bis zum 10. September 2026, um zu er- klären, ob sie die Vertragsdokumente der Delta Logic AG in geschwärzter Form er- halten will und bejahendenfalls den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.− zu leisten. Der Kostenvorschuss ist auf folgendes Konto zu bezahlen: Die Schweizerische Post – Postfinance, Mingerstrasse 20, 3030 Bern BIC (SWIFT-Adresse) POFICHBEXXX IBAN (Kontonummer) CH44 0900 0000 8000 2130 7 (80-2130-7) Kontoinhaber Kanton Zug, Finanzverwaltung, Postfach, 6301 Zug Vermerk (zwingend anzugeben) Konto 2003.61 KV, J 2026 6, PARAT 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie zur Kenntnis an das Amt für Informatik und Organisation (info.aio@zg.ch) sowie die betroffene Delta Logic AG. Zug, 10. August 2026 Die Präsidentin Dr. iur. Diana Oswald Beschluss J 2026 6