- die Erledigung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte des Gerichts, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen, der Präsidentin obliegen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 7 GO VG); - es sich beim vorliegenden Begehren um Löschungen aus Verfahrensakten sowie aus der öffentlich zugänglichen Datenbank um ein solches Geschäft handelt; J 2025 4 – 3/3 – Folgender Beschluss: 1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für den vorliegenden Beschluss werden keine Gebühren erhoben.