personen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen und Gutachten einzuholen (§ 13 Abs. 1 VRG); - jedenfalls ausgeschlossen ist, dass ein Gericht unter Berufung auf den Datenschutz im Nachhinein korrekt festgestellte Sachverhalte aus seinen Urteilen und Akten löscht, nur weil sie den Gesuchsteller daran hindern könnten, unentdeckt in anderen laufenden Verfahren den jeweiligen Behörden je nach Interessenlage abweichende Sachverhaltsdarstellungen zu präsentieren;