- im Übrigen offensichtlich ist, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person nicht das Recht gibt, in laufenden oder abgeschlossenen Verwal- tungs- und Justizverfahren darüber zu bestimmen, welche Informationen sie über sich selbst im Prozess berücksichtigt haben möchte, zumal in den Prozessen des Verwaltungsrechts gerade das Untersuchungsprinzip gilt (vgl. § 12 des Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug, BGS 162.1) und die Behörden ausdrücklich das Recht haben, zur Feststellung des Sachverhalts Dritt-