- das Bundesgericht sich mit Urteil vom 13. Januar 2025 (BGer 1C_562/2024) bereits einlässlich mit der hier wohl angesprochenen Thematik auseinandergesetzt hat (insbesondere: Grundsatz der Justizöffentlichkeit sowie Einschränkungen hiervon); - es dabei insbesondere erwogen hat, bei der Anonymisierungs- und Veröffentlichungspraxis des Verwaltungsgerichts handle es sich um eine justizielle Tätigkeit, auf die das kantonale Datenschutzgesetz nicht anwendbar sei (a.a.O. E. 1.3);