{"Signatur": "ZG_VG_999", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_999_J-2025-4_2025-02-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/J_2025_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdeb457a255931961bf4adf9d938748124377adb0aa642849ad3b2e6bbf7c71067ba4ca186b0f3f622e5134950f051f32aa?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeb457a255931961bf4adf9d938748124377adb0aa642849ad3b2e6bbf7c71067ba4ca186b0f3f622e5134950f051f32aa&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=J_2025_4", "Checksum": "21b6c4b38381fb69e2b6eedcdba93d34"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["J 2025 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern 26.02.2025 J 2025 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Justizverwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch nach Datenschutzgesetz (Anonymisierung) | Gesuch nach DSG"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:46:49", "Checksum": "c0923a2be41c7843eaedf5ce635f3856", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern 26.02.2025 J 2025 4\nRegeste:\nGesuch nach Datenschutzgesetz (Anonymisierung) | Gesuch nach DSG\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\nDIE PRÄSIDENTIN\n\nAn der Aa 6, Postfach, 6301 Zug\nTelefon 041 / 728 52 70\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Februar 2025\n\nin Sachen\n\nA.________\nGesuchsteller\n\nbetreffend\n\nGesuch nach Datenschutzgesetz\n(Ersuchen um \"Bereinigung\")\n\nJ 2025 4\n– 2/3 –\n\nergeht nach Einsicht in\n\ndas Gesuch vom 10. Februar 2025, mit dem der Gesuchsteller eine Reihe inkohärenter Ausführungen macht zu einem Beschluss des Obergerichts des Kantons\nB.________ sowie zu einem Urteil des Bundesgerichts und sinngemäss rügt, es\nwerde durch die anonymisierte Veröffentlichung von Urteilen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangiert, weshalb sämtliche Hinweise auf die genannten Urteile sowie die nicht bestehende Fahrunfähigkeit zu löschen seien,\n\nund in Erwägung, dass\n\n- das Bundesgericht sich mit Urteil vom 13. Januar 2025 (BGer 1C_562/2024) bereits\neinlässlich mit der hier wohl angesprochenen Thematik auseinandergesetzt hat\n(insbesondere: Grundsatz der Justizöffentlichkeit sowie Einschränkungen hiervon);\n\n- es dabei insbesondere erwogen hat, bei der Anonymisierungs- und Veröffentlichungspraxis des Verwaltungsgerichts handle es sich um eine justizielle Tätigkeit,\nauf die das kantonale Datenschutzgesetz nicht anwendbar sei (a.a.O. E. 1.3);\n\n- im Übrigen offensichtlich ist, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung\neiner Person nicht das Recht gibt, in laufenden oder abgeschlossenen Verwal-\ntungs- und Justizverfahren darüber zu bestimmen, welche Informationen sie über\nsich selbst im Prozess berücksichtigt haben möchte, zumal in den Prozessen des\nVerwaltungsrechts gerade das Untersuchungsprinzip gilt (vgl. § 12 des Gesetz über\nden Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug, BGS 162.1) und die\nBehörden ausdrücklich das Recht haben, zur Feststellung des Sachverhalts Drittpersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen und\nGutachten einzuholen (§ 13 Abs. 1 VRG);\n\n- jedenfalls ausgeschlossen ist, dass ein Gericht unter Berufung auf den Datenschutz\nim Nachhinein korrekt festgestellte Sachverhalte aus seinen Urteilen und Akten\nlöscht, nur weil sie den Gesuchsteller daran hindern könnten, unentdeckt in anderen laufenden Verfahren den jeweiligen Behörden je nach Interessenlage abweichende Sachverhaltsdarstellungen zu präsentieren;\n\n- die Erledigung der anfallenden Verwaltungsgeschäfte des Gerichts, die nicht in die\nZuständigkeit des Gesamtgerichts fallen, der Präsidentin obliegen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 7\nGO VG);\n\n- es sich beim vorliegenden Begehren um Löschungen aus Verfahrensakten sowie\naus der öffentlich zugänglichen Datenbank um ein solches Geschäft handelt;\n\nJ 2025 4\n– 3/3 –\n\nFolgender Beschluss:\n\n1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Für den vorliegenden Beschluss werden keine Gebühren erhoben.\n\n3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n4. Mitteilung an:\n- A.________\n\nZug, 26. Februar 2025\n\nDie Präsidentin\n\nDr. iur. Diana Oswald\n\nJ 2025 4\n"}