- das Gesuch zwar als trölerisch bezeichnet werden muss, seine Behandlung indes zufolge seiner offensichtlichen Unzulässigkeit auch keinen erheblichen Aufwand verursacht, so dass auf eine Erhebung von Kosten unter Verweis auf § 17 Abs. 1 Öffentlichkeitsgesetz zu verzichten ist; - Jedoch im Sinne von § 17 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz darauf hinzuweisen ist, dass künftig bei ähnlichen Gesuchen für den unnötigen Aufwand kostendeckende Gebühren erhoben werden, welche sich voraussichtlich zwischen Fr. 500. und Fr. 1'000. bewegen werden;