und in Erwägung, dass - gemäss § 7 des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1) jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten; - indes gemäss § 3 Abs. 1 lit. a) des Öffentlichkeitsgesetzes kein Auskunftsanspruch besteht gegenüber den Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege; - demnach nach gesetzgeberischer Wertung das Vertrauen in die Vertraulichkeit von einem Gericht vorgelegten Akten höher wiegt als die Informationsinteressen Dritter;