{"Signatur": "ZG_VG_999", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-12-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_999_J-2025-28_2025-12-15.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/J_2025_28_5725904a692227324825c1f1a293ecdefe55f29f7a585c1b1c4f1ad3f3e821894ed0301595df2c458e7fdd8f8f4c128ce957f9faddeba47757c28663c06131b8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefe55f29f7a585c1b1c4f1ad3f3e821894ed0301595df2c458e7fdd8f8f4c128ce957f9faddeba47757c28663c06131b8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=J_2025_28", "Checksum": "9bc35f52cdc124a4df81d837b03e826f"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["J 2025 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern 15.12.2025 J 2025 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Justizverwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz (Aufsichtsbeschwerde) | Einsichtsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2128", "Zeit UTC": "25.02.2026 02:45:49", "Checksum": "e7a228265dcda8c69d32b3d14850e03e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht sonstige Kammern 15.12.2025 J 2025 28\nRegeste:\nGesuch nach Öffentlichkeitsgesetz (Aufsichtsbeschwerde) | Einsichtsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\nDIE PRÄSIDENTIN\n\nAn der Aa 6, Postfach, 6301 Zug\nTelefon 041 / 728 52 70\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Dezember 2025 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG\nGesuchstellerin\nvertreten durch PD Dr. iur. Mirina Grosz, grosz poledna rc ag, Niederdorfstrasse 18\nPostfach, 8024 Zürich\n\nbetreffend\n\nGesuch nach Öffentlichkeitsgesetz (Aufsichtsbeschwerde)\n\nJ 2025 28\n– 2/3 –\n\nergeht nach Einsicht in\n\ndas Gesuch der A.________ AG vom 12. Dezember 2025, mit welchem die Gesuchstellerin um Zugang ersuchte zu folgenden Dokumenten:\n\n\"Telefonnotizen vom Januar 2018 im Zusammenhang mit der Beschwerde von Willensvollstrecker Dr. B.________, Zug, und Erbe C.________ gegen den Entscheid\ndes Gemeinderates D.________ vom 16. Oktober 2017 betreffend Aufsichtsbeschwerde im Nachlass von E.________ sel. / vorsorgliche Massnahme\";\n\nund in Erwägung, dass\n\n- gemäss § 7 des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1) jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu\nerhalten;\n\n- indes gemäss § 3 Abs. 1 lit. a) des Öffentlichkeitsgesetzes kein Auskunftsanspruch besteht gegenüber den Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege;\n\n- demnach nach gesetzgeberischer Wertung das Vertrauen in die Vertraulichkeit von\neinem Gericht vorgelegten Akten höher wiegt als die Informationsinteressen Dritter;\n\n- diese Einschränkung aus dem von der Gesuchstellerin verwendeten Formular hervorgeht, welches festhält: \"Der Bereich Rechtsprechung (laufende und abgeschlossene gerichtliche Verfahren und Strafuntersuchungen) ist vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Das vorliegende Formular verwenden Sie nur dann, wenn Sie\namtliche Dokumente einsehen möchten, welche die administrativen Aufgaben der\nRechtspflege betreffen (z.B. Rechenschaftsbericht)\";\n\n- die Gesuchstellerin trotz dieses Hinweises ein nicht näher begründetes Gesuch\nstellt um Herausgabe von Dokumenten, mutmasslich betreffend abgeschlossene\nGerichtsverfahren (wobei prima vista nicht klar ist, um welche Verfahren es sich\nhandeln könnte und ob die gewünschten Dokumente existieren und sich beim Verwaltungsgericht befinden, was aber auch nicht näher abgeklärt werden muss);\n\n- auf das Gesuch demnach nicht einzutreten ist, da es keine vom Transparenzanspruch umfassten amtlichen Dokumente zum Gegenstand hat;\n\n- das Gesuch zwar als trölerisch bezeichnet werden muss, seine Behandlung indes\nzufolge seiner offensichtlichen Unzulässigkeit auch keinen erheblichen Aufwand\nverursacht, so dass auf eine Erhebung von Kosten unter Verweis auf § 17 Abs. 1\nÖffentlichkeitsgesetz zu verzichten ist;\n\n- Jedoch im Sinne von § 17 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz darauf hinzuweisen ist,\ndass künftig bei ähnlichen Gesuchen für den unnötigen Aufwand kostendeckende\nGebühren erhoben werden, welche sich voraussichtlich zwischen Fr. 500. und\nFr. 1'000. bewegen werden;\n\nK 2024 5\n– 3/3 –\n\nFolgender Beschluss:\n\n1. Auf das Einsichtsgesuch wird nicht eingetreten.\n\n2. Für den vorliegenden Beschluss werden keine Gebühren erhoben.\n\n3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n4. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (im Doppel).\n\nZug, 15. Dezember 2025\n\nDie Präsidentin\n\nDr. iur. Diana Oswald\n\nK 2024 5\n"}