Der Polizeibericht vom 24. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer zudem zugestellt. Damit wurde er ausreichend über die Sachlage in Kenntnis gesetzt. Es war dem Beschwerdeführer möglich, die Tragweite der Verfügung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Dies geht auch aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers hervor, welcher anhand der Begründung in der Verfügung in der Lage war, jeden einzelnen Punkt der Verfügung zu rügen. Demnach erachtet das Gericht die Verfügung vom 26. März 2020 betreffend den Sicherungsentzug aller Kategorien auf unbestimmte Zeit als genügend begründet.