3.3.3 Die im vorliegenden Fall in Bezug auf den Sicherungsentzug des Führerausweises anzuwendenden Gesetzesnormen wurden in der Verfügung korrekt erwähnt, und die Gründe für die Massnahme sind nachvollziehbar dargelegt. Mit der Begründung der Verfügung und den Verweisen auf den Bericht der Zuger Polizei, Fachstelle Gewaltschutz, vom 24. März 2020 sowie auf das verkehrspsychologische Aktengutachten vom 25. März 2020, wonach die Fahreignung des Beschwerdeführers momentan aus verkehrspsychologischer Sicht als nicht gegeben zu erachten sei, ist die Sachlage klar und verständlich wiedergegeben worden. Der Polizeibericht vom 24. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer zudem zugestellt.