Urteil V 2020 19 10 Steinmann, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49 mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1071).