Das Begründungserfordernis steht im Dienste der Akzeptanz der getroffenen Entscheidung, verhindert, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, ermöglicht erst eine sachgerechte Anfechtung und vermittelt der Rechtsmittelbehörde ein Bild über die Tragweite des ergangenen Entscheids. Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sich ihr Entscheid stützt. Umfang und Dichte der Begründung richten sich nach den Umständen des zu beurteilenden Sachverhalts: Bei klarer Sachlage und bestimmten Normen können bereits Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold