Dieser ist Bestandteil des Anspruchs auf effektive Mitwirkung und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Das Begründungserfordernis steht im Dienste der Akzeptanz der getroffenen Entscheidung, verhindert, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, ermöglicht erst eine sachgerechte Anfechtung und vermittelt der Rechtsmittelbehörde ein Bild über die Tragweite des ergangenen Entscheids.