3.3.2 Auch der Anspruch auf eine schriftliche Begründung ergibt sich einerseits aus dem kantonalen Recht (§ 20 VRG) und andererseits aus dem Bundesrecht (Art. 29 Abs. 2 BV, rechtliches Gehör). Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist der Anspruch auf Begründung. Dieser ist Bestandteil des Anspruchs auf effektive Mitwirkung und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet.