3.3 3.3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Ausführungen in der Verfügung seien so spartanisch, dass sie der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ausreichend nachkämen. Das Rechtsstaatlichkeitsprinzip im Verwaltungsrecht gebiete ein anderes Vorgehen, als wie im vorliegenden Fall sich von der Begründung des Entscheids davonzuschleichen.