Ihm lagen umfangreiche Unterlagen und Abklärungsberichte vor, durch die er sich ein vollständiges Bild machen konnte. Am 27. November 2017 und am 14. September 2018, somit vor erst eineinhalb bzw. zweieinhalb Jahren, hatte er zudem den Beschwerdeführer bereits je einmal persönlich begutachtet. Somit bestand keine zwingende Notwendigkeit, ihn erneut zu einem persönlichen Gespräch bzw. zu einer persönlichen Untersuchung einzuladen. Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurden in dieser besonderen Situation durch die Vornahme eines Aktengutachtens nicht missachtet.