3.2 Nicht zu bemängeln ist, dass sich das Strassenverkehrsamt dazu entschieden hat, statt eines Vollgutachtens ein Aktengutachten einzuholen. Angesichts der wegen der Corona-Pandemie damals herrschenden ausserordentlichen Lage war es angezeigt, persönliche Kontakte von nicht zusammenlebenden Menschen auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Auch der Gutachter hatte keine Bedenken, so vorzugehen und sah sich in der Lage, ein aussagekräftiges Gutachten zu erstellen. Ihm lagen umfangreiche Unterlagen und Abklärungsberichte vor, durch die er sich ein vollständiges Bild machen konnte.