Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber im vorliegenden Fall nicht derart schwerwiegend, dass sie nicht geheilt werden könnte. Die Heilung ist auch deshalb möglich, weil das Verwaltungsgericht, vor dem sich der Beschwerdeführer äussern konnte, dieselbe Überprüfungsbefugnis wie das Strassenverkehrsamt hat und dem Beschwerdeführer kein wesentlicher Nachteil durch die Heilung entsteht. Urteil V 2020 19 9