Es genügt nicht, geltend zu machen, der Beschwerdeführer hätte jederzeit eine Stellungnahme zum ihm vom Strassenverkehrsamt zugestellten Polizeibericht vom 24. März 2020 einreichen können. Durch sein Vorgehen hat das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend angehört und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber im vorliegenden Fall nicht derart schwerwiegend, dass sie nicht geheilt werden könnte.