Letzteres wäre aber angezeigt gewesen, nachdem es das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer nicht erlaubte, persönlich vor Ort Einsicht in die Akten zu nehmen. Erforderlich wäre es zudem gewesen, den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, sich (nachträglich) schriftlich äussern zu können. Das Strassenverkehrsamt hat jedenfalls nicht dargelegt, dass das gemacht worden sei. Es genügt nicht, geltend zu machen, der Beschwerdeführer hätte jederzeit eine Stellungnahme zum ihm vom Strassenverkehrsamt zugestellten Polizeibericht vom 24. März 2020 einreichen können.