Was dabei besprochen wurde, ist nicht bekannt, weil weder ein Protokoll noch eine Aktennotiz darüber erstellt wurde. Den Akten ist einzig zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer per E-Mail der Bericht der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei vom 24. März 2020 zugestellt wurde. Weitere Unterlagen, wie z.B. das Aktengutachten vom 25. März 2020, bekam der Beschwerdeführer nicht zu sehen, sei es, weil er das nicht verlangt hat oder weil ihm das vom Strassenverkehrsamt auch gar nicht angeboten wurde. Letzteres wäre aber angezeigt gewesen, nachdem es das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer nicht erlaubte, persönlich vor Ort Einsicht in die Akten zu nehmen.