3.1.5 Wie oben ebenfalls dargelegt, ist in einem solchen Fall der Betroffene unmittelbar nach dem Erlass der Verfügung anzuhören. Im vorliegenden Fall teilte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund der aktuellen Corona- Situation zurzeit nicht möglich sei, eine (persönliche) Akteneinsicht zu gewähren. Es stehe ihm jedoch frei, sich bei etwaigen Fragen oder Unklarheiten schriftlich oder telefonisch mit dem Strassenverkehrsamt in Verbindung zu setzen, was der Beschwerdeführer am 27. März 2020 denn auch tat. Was dabei besprochen wurde, ist nicht bekannt, weil weder ein Protokoll noch eine Aktennotiz darüber erstellt wurde.