Einschätzung des Verkehrspsychologen enthalten klare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, ein Motorfahrzeug in einem dauernden oder zeitweiligen Zustand zu lenken, der das sichere Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr gewährleistet. Wie weiter hinten darzulegen sein wird, sind die von der Zuger Polizei geschilderten Vorfälle derart gravierend und haben sich innert kurzer Zeit so sehr gehäuft, dass das Strassenverkehrsamt im Interesse der Verkehrssicherheit sofort handeln musste und auf eine Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Sicherungsentzug verzichten durfte.