Das Strassenverkehrsamt gab das Gutachten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis, schon gar nicht lud es ihn zur Stellungnahme dazu ein. Stattdessen schritt es am 26. März 2020 direkt zum Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Das Strassenverkehrsamt hörte somit den Beschwerdeführer vor dem Erlass seiner Verfügung unstreitig nicht an und gab ihm auch keine Möglichkeit, an der Begutachtung mitzuwirken. Wie oben dargelegt, ist das zulässig bei Dringlichkeit bzw. wenn Gefahr im Verzug ist. Das war hier der Fall. Der Bericht der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei und die Urteil V 2020 19 8