3.1.4 Vorliegend verhält es sich so, dass das Strassenverkehrsamt unmittelbar nach dem Eingang des Berichts der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei vom 24. März 2020 eine verkehrspsychologische Aktenbegutachtung in Auftrag gab, ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren. Bereits am 25. März 2020 lag das Gutachten vor. Darin erachtete der Gutachter die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer Sicht momentan aus charakterlichen Gründen als nicht gegeben. Das Strassenverkehrsamt gab das Gutachten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis, schon gar nicht lud es ihn zur Stellungnahme dazu ein.