Gemäss § 15 VRG gewährt die Behörde den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie entscheidet (Abs. 1). Bei Dringlichkeit können vor der Anhörung einstweilige Verfügungen getroffen werden (Abs. 2). Letzteres stellt eine zulässige Beschränkung des Anspruchs auf Anhörung vor der Verfügung dar (BGE 132 V 368 E. 4.3). Ist Gefahr im Verzug, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verwirklicht, dass der Betroffene unmittelbar nach der Verfügung angehört und diese gegebenenfalls widerrufen oder angepasst wird. Dieses Vorgehen ist rechtmässig und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2).