Namentlich Dringlichkeit kann es ausnahmsweise gebieten, das rechtliche Gehör erst nach dem Entscheid zu gewähren (Urteile BGer 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2; 5P.322/2004 vom 6. April 2005 E. 3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.