_, nach einer telefonischen Unterredung zugestellt worden und der Betroffene hätte jederzeit eine Stellungnahme zum Polizeibericht vom 24. März 2020 einreichen können. Betreffend die Aktenbegutachtung führt das Strassenverkehrsamt aus, gerade weil im Berichts- und Verfügungszeitpunkt die ausserordentliche Lage mit dem klaren Verbot der Durchführung von (persönlichen) verkehrspsychologischen Begutachtungen bestanden habe, sei eine Aktenbegutachtung das geeignete rasch verfügbare und verhältnismässige Mittel zur Neubeurteilung der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers gewesen.