3.1.2 Das Strassenverkehrsamt führt hingegen aus, es stimme nicht, dass dem Beschwerdeführer die Mitwirkung bzw. Äusserung zum Vorgehen der Aktenbegutachtung komplett verweigert worden sei. Die Akten seien ihm bereits am 27. März 2020 vom Bereichsleiter Recht, lic. iur. E.________, nach einer telefonischen Unterredung zugestellt worden und der Betroffene hätte jederzeit eine Stellungnahme zum Polizeibericht vom 24. März 2020 einreichen können.