3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ein Aktengutachten erstellt worden sei, obwohl solches Vorgehen gemäss Rechtsprechung die Ausnahme darstellen müsse (vgl. Urteil BGer 6B_1006/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer habe gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, sondern ihm Urteil V 2020 19 6