2. Im vorliegenden Verfahren umstritten und zu prüfen ist, ob das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, Art. 33 Abs. 1 und 3 VZV sowie Art. 29 BV den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und für alle Kategorien formell und materiell rechtmässig verfügt hat. 3. Verfahrensmässig macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV sei von der Vorinstanz verletzt worden.