Urteil V 2020 19 5 E. Am 6. Juli 2020 replizierte der Beschwerdeführer, und am 8. Juli 2020 reichte das Strassenverkehrsamt eine Duplik ein. Auf die Ausführungen in diesen Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: