Aufgrund der neuen Vorfälle, welche dem Strassenverkehrsamt nicht via gewöhnliche Rapporte über SVG-Widerhandlungen der Polizei mitgeteilt worden seien, sondern bei welchen sogar die Involvierung des Gewaltschutzes der Zuger Polizei nötig gewesen sei, habe einer raschen Neubeurteilung der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers erste Priorität eingeräumt werden müssen. Vor dem Hintergrund des einschlägigen automobilistischen Leumundes und des aktuellen Berichts des Gewaltschutzes sowie der im Anschluss daran zeitnah erstellten Aktenbegutachtung müsse das Absehen von einer sichernden Massnahme ausser Betracht fallen.