bisherige Widerhandlungen quasi tilgen würde. Zwar habe im Zeitpunkt des letzten verkehrspsychologischen Gutachtens eine stabile Situation bestanden, welche es aufgrund der damaligen Untersuchungsergebnisse erlaubt habe, die Fahreignung zu befürworten. Aufgrund der neuen Vorfälle, welche dem Strassenverkehrsamt nicht via gewöhnliche Rapporte über SVG-Widerhandlungen der Polizei mitgeteilt worden seien, sondern bei welchen sogar die Involvierung des Gewaltschutzes der Zuger Polizei nötig gewesen sei, habe einer raschen Neubeurteilung der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers erste Priorität eingeräumt werden müssen.