Es sei zutreffend, dass die letzte eingehende verkehrspsychologische Untersuchung vom 14. September 2018 mit einem die Fahreignung befürwortenden Gutachten (datiert vom 21. September 2018) habe abgeschlossen werden können. Es habe dem Beschwerdeführer jedoch bewusst sein müssen, dass aufgrund seiner zahlreichen Vorakten, welche zwölf Warnungsmassnahmen und mehrere Sicherungsmassnahmen beinhalteten, darunter auch der Kaskadensicherungsentzug vom 5. Februar 2018, bzw. seiner seit 2002 andauernden administrativrechtlichen Vorgeschichte weitere erhebliche Widerhandlungen oder auch eine Häufung geringfügiger Widerhandlungen zu einer erneuten Sicherungsmassnahme führen würden.