Aufgrund des Berichts des Gewaltschutzes der Zuger Polizei vom 24. März 2020 habe das Strassenverkehrsamt umgehend tätig werden müssen. Als Mittel der Stunde sei eine Aktenbegutachtung aller zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten bei Dr. phil. Dr. scient. med. D.________, in Auftrag gegeben worden, welcher auch die letzte verkehrspsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers durchgeführt und ein entsprechendes Gutachten erstellt habe. Es sei zutreffend, dass die letzte eingehende verkehrspsychologische Untersuchung vom 14. September 2018 mit einem die Fahreignung befürwortenden Gutachten (datiert vom 21. September 2018) habe abgeschlossen werden können.