19-Verordnung 2 (SR 818.101.24; Stand am 25. März 2020) nicht möglich gewesen. Die Verfügung sei zwar als Sicherungsentzug bezeichnet worden, ihrer Natur nach sei sie jedoch eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme bzw. enthalte sie Elemente des vorsorglichen Entzugs wie des Sicherungsentzugs, zumal eine zusätzliche Abklärung, namentlich eine umfassende psychiatrische Untersuchung, vorausgesetzt werde, jedoch gleichzeitig und soweit aus verkehrspsychologischer Sicht möglich die Fahreignung in aller Deutlichkeit verneint werde. Aufgrund des Berichts des Gewaltschutzes der Zuger Polizei vom 24. März 2020 habe das Strassenverkehrsamt umgehend tätig werden müssen.